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Recht & Verträge

Festpreis, Pauschalpreis, Einheitspreis — der ehrliche Vergleich der Bauvertragsmodelle

Festpreis garantiert — das steht auf jedem zweiten Werbeflyer und ist oft trotzdem keine echte Preisgarantie. Wir erklären die drei wichtigsten Preismodelle im deutschen Bauvertragsrecht, zeigen die typischen juristischen Fallen und nennen die Klauseln, die Sie vor jeder Unterschrift verstanden haben müssen.

9 Min Lesezeit Aktualisiert 22.4.2026

Festpreis: Was er bedeutet — und was nicht

Ein Festpreis im Sinne eines Bauvertrags ist ein für einen definierten Leistungsumfang vereinbarter, fester Betrag. Achtung: Festpreis bezieht sich immer auf eine konkrete Bau- und Leistungsbeschreibung. Ändert sich der Umfang (etwa höhere Trittschalldämmung, andere Fliesen, eine Steckdose mehr), greifen Nachträge — und die haben keinen Festpreis.

Außerdem ist ein Festpreis meist nur zeitlich befristet (oft 12 Monate ab Vertragsschluss). Wird der Baubeginn verschoben — etwa weil die Baugenehmigung später kommt — kann der Anbieter Preisanpassungen verlangen. Manche Anbieter binden den Festpreis an einen konkreten Baubeginn-Termin, andere an die Vertragsunterzeichnung.

Echte Festpreissicherheit haben Sie nur, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: vollständige Bau- und Leistungsbeschreibung, klar definierte Geltungsdauer und eine Klausel, die alle Materialpreissteigerungen dem Anbieter zuordnet.

Pauschalpreis vs. Einheitspreis

Der Pauschalpreis ist die im privaten Hausbau übliche Form: Eine Gesamtsumme für ein klar definiertes Werk. Der Pauschalpreis nach BGB unterscheidet sich von der Pauschale nach VOB/B vor allem in der Mängelhaftung (5 statt 4 Jahre).

Der Einheitspreisvertrag (mit Aufmaß nach VOB) wird selten bei Privatbauherren eingesetzt — eher bei öffentlichen Bauvorhaben. Hier werden einzelne Positionen je Mengeneinheit abgerechnet (z. B. Mauerwerk pro m³). Vorteil: präzise Abrechnung. Nachteil: keine Gesamtsumme planbar.

Eine Mischform ist der Detailpauschalvertrag mit Mengenangaben — hier wird pauschal nach Bau- und Leistungsbeschreibung gebaut, aber mit klaren Maßangaben (Wohnfläche, Geschosshöhe, Bauwerksabmessungen). Das bietet Bauherren die meiste Sicherheit.

Die zwei rechtlichen Vertragsformen: BGB-Bauvertrag und VOB/B

Seit 2018 gibt es im BGB den eigenständigen Verbraucherbauvertrag (§650i ff.). Er bietet Privatbauherren besondere Schutzrechte: Widerrufsrecht von 14 Tagen, Anspruch auf eine verständliche Baubeschreibung, Sicherheitseinbehalt von 5 % bei Abnahme.

Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist dagegen ein Regelwerk, das vor allem bei öffentlichen und gewerblichen Bauvorhaben eingesetzt wird. Sie kennt kürzere Mängelhaftungsfristen (4 statt 5 Jahre) und andere Abnahmeregeln.

Bei privaten Hausbau-Anbietern ist heute fast immer der BGB-Verbraucherbauvertrag der Standard. Lehnen Sie es ab, wenn ein Anbieter Ihnen einen VOB-Vertrag andient — die Privatbauherren-Schutzrechte gelten dann nicht.

Die 7 wichtigsten Klauseln, die Sie prüfen müssen

Bevor Sie einen Bauvertrag unterschreiben, sollten Sie folgende Punkte verstanden haben:

  • Was genau ist Leistungsinhalt? Vollständige Bau- und Leistungsbeschreibung als Vertragsbestandteil?
  • Wie lange gilt der Festpreis? An welches Ereignis ist er gekoppelt?
  • Welche Sonderwünsche kosten extra — und wie werden sie abgerechnet (Stundenlohn, Einheitspreis)?
  • Welche Vertragsstrafen gelten bei Bauzeitverzug? (Üblich: 0,2 – 0,5 % der Bausumme pro Woche, gedeckelt auf 5 %)
  • Wie ist die Mängelhaftung geregelt? (BGB: 5 Jahre, VOB: 4 Jahre)
  • Welche Zahlungsplan-Stufen gelten? Übersteigen sie den Baufortschritt nicht zu stark?
  • Gibt es einen 5%igen Sicherheitseinbehalt für Restmängel bei Abnahme (gesetzlicher Anspruch beim Verbraucherbauvertrag)?

Vorsicht bei diesen Klauseln

Es gibt eine Handvoll Klauseln, die immer wieder in Bauverträgen auftauchen — und die für Bauherren ein erhebliches finanzielles Risiko darstellen. Lassen Sie sich diese Klauseln immer streichen oder verhandeln:

  • Materialpreis-Gleitklauseln, die Preissteigerungen ohne Obergrenze dem Bauherrn zuschlagen
  • Pauschale Bauzeitverlängerung bei „höherer Gewalt" (zu weit gefasst)
  • Vorauszahlungen über den tatsächlichen Baufortschritt hinaus
  • Vereinbarungen, die eine Abnahme auch ohne Begehung als erfolgt gelten lassen
  • Schiedsgerichts-Klauseln, die den Gerichtsstand zum Anbieter-Sitz verlegen

Unser Tipp

Lassen Sie jeden Bauvertrag vor Unterschrift unabhängig prüfen. Die Investition von 800 – 1.500 € für einen Bau-Anwalt oder Bauherrenberater verhindert in vielen Fällen fünfstellige Mehrkosten im Bauverlauf.

Wir prüfen für unsere Mandanten standardmäßig den Vertrag plus Bau- und Leistungsbeschreibung und liefern eine schriftliche Risikoanalyse — bevor unterschrieben wird.

Häufige Fragen

Ist ein Festpreis wirklich fest?

Ja, aber nur für den vereinbarten Leistungsumfang innerhalb der vereinbarten Geltungsdauer. Sobald sich Leistungsumfang oder Bauzeitpunkt ändern, sind Anpassungen möglich.

Kann ich nach Vertragsabschluss noch zurücktreten?

Beim Verbraucherbauvertrag (BGB §650l) haben Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht — sofern Sie ordnungsgemäß belehrt wurden. Fehlt die Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Frist auf bis zu 12 Monate.

Was tun, wenn der Bauträger insolvent geht?

Beim Bauträgervertrag schützt Sie die MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) durch Zahlungsstufen, die an den Baufortschritt gekoppelt sind. Zusätzlich sollten Sie eine Fertigstellungsbürgschaft verlangen.

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